Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Für Boots- und Yachttransporte · Version 1.0 · Stand: September 2026

Entwurfsfassung. Diese AGB befinden sich in der abschließenden rechtlichen Prüfung.
Hinweis: Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Die Übersetzungen ins Englische, Spanische und Französische dienen ausschließlich dem besseren Verständnis.
§ 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen zwischen Royal Legacy Marine Transport, Inhaber Maximilian Christopher Garus (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich des Transports von Booten und Yachten auf Straßenanhängern sowie aller damit verbundenen Zusatzleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Begriffsbestimmungen: „Boot“ bezeichnet das zum Transport übergebene Wasserfahrzeug einschließlich Motor, fest verbauter Ausrüstung und mitgegebenem Zubehör. „Komplett-Transport“ bezeichnet den Transport des Bootes auf einem Bootstrailer des Auftragnehmers. „Überführung“ bezeichnet den Transport des Bootes auf dem Trailer des Auftraggebers, gezogen von einem Zugfahrzeug des Auftragnehmers. „Tour“ bezeichnet die gesamte Beförderungsleistung von der Übernahmestelle bis zum Zielort. „Slippen“ bezeichnet das Zuwasserlassen oder Herausholen des Bootes über eine Slipanlage.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2

Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten 14 Kalendertage, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist. Der Preisrechner auf der Website liefert einen unverbindlichen Richtwert und stellt kein Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, etwa per E-Mail oder WhatsApp, (b) Beginn der Leistungserbringung oder (c) elektronische Vertragsunterzeichnung.

(3) Nebenabreden, insbesondere zu Terminen, Zusatzleistungen, Preisen oder Wartezeiten, sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.

(4) Mit der Auftragserteilung sichert der Auftraggeber zu, Eigentümer des Bootes – bei einer Überführung auch des Trailers – oder zur Auftragserteilung ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise vorzulegen, etwa Eigentumsnachweis, Bootspapiere, Zulassungsbescheinigung des Trailers oder Vollmacht.

(5) Ist für die Tour ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart, besteht für Verbraucher nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.

§ 3

Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt den Transport gemäß individueller Vereinbarung als Komplett-Transport oder als Überführung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.

(2) Transportiert werden Boote mit einer Länge von höchstens 8,00 m und einem Gewicht von höchstens 3.000 kg einschließlich Motor, Kraftstoff und Ausrüstung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, müssen Boot und Trailer zusammen die straßenverkehrsrechtlichen Grenzen ohne Ausnahmegenehmigung einhalten (Breite 2,55 m, Höhe über der Fahrbahn 4,00 m). Beim Komplett-Transport müssen Rumpfform und Kiel für den Trailer des Auftragnehmers geeignet sein; die Eignung prüft der Auftragnehmer vor Vertragsschluss anhand der Angaben des Auftraggebers.

(3) Der Transport erfolgt auf einem offenen Trailer. Das Boot ist dabei Witterung, Fahrtwind und Straßenschmutz ausgesetzt; ein geschlossener oder witterungsgeschützter Transport ist nicht Leistungsbestandteil. Ob eine vorhandene Persenning während der Fahrt am Boot verbleiben kann, entscheidet der Auftragnehmer nach deren Zustand und Befestigung.

(4) Zusatzleistungen – etwa Slippen und Einwassern, die Abstimmung mit Häfen, Werften oder Winterlagern, Zollformalitäten oder die Vermittlung einer Transportversicherung – werden nur erbracht, wenn sie in Textform vereinbart und gesondert bepreist sind.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Leistungen an qualifizierte Unterauftragnehmer (z. B. Ersatzfahrer oder Partnerunternehmen) zu vergeben. Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers bleibt der Auftragnehmer.

(6) Routenführung, Zeitfenster und Pausen liegen, soweit nicht anders vereinbart, im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Voraussichtliche Ankunftszeiten sind unverbindliche Richtwerte, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vereinbart.

§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

(2) Sofern im Angebot kein Festpreis vereinbart ist, berechnet sich der Frachtpreis nach der Streckenlänge der Tour und folgenden Kilometersätzen: Überführung auf dem Trailer des Auftraggebers 2,00 € netto je Kilometer; Komplett-Transport auf dem Trailer des Auftragnehmers 2,75 € netto je Kilometer.

(3) Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 4 werden gemäß Angebot berechnet. Slip-, Kran-, Hafen- und Liegegebühren Dritter werden nach Aufwand weiterberechnet.

(4) Maut-, Fähr- und Tunnelkosten, behördliche Genehmigungen, Übernachtungskosten bei Touren von mehr als 700 km pro Tag sowie behördlich verursachte Wartezeiten an Grenzen oder Zollstellen werden zu Selbstkosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 % berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten sind.

(5) Gegenüber Unternehmern gilt: Steigt der Kraftstoffpreis zwischen Auftragsbestätigung und Tour-Beginn um mehr als 15 % und beginnt die Tour mehr als 21 Kalendertage nach der Auftragsbestätigung, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Kraftstoffzuschlag entsprechend der prozentualen Mehrbelastung zu berechnen.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei einem Auftragswert von mehr als 5.000 € netto kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung und die Restzahlung vor Tour-Beginn verlangen.

(7) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Gegenüber Unternehmern fällt zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(8) Solange der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen aus früheren Aufträgen in Verzug ist, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen verweigern oder von Vorauskasse abhängig machen.

§ 5

Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer spätestens 72 Stunden vor Tour-Beginn vollständige und richtige Angaben zur Verfügung, insbesondere:

  • Hersteller, Modell, Baujahr und Rumpfnummer (HIN/CIN) des Bootes sowie gegebenenfalls Kennzeichen oder Registrierung
  • Länge über alles, Breite und Höhe sowie das Gewicht des Bootes einschließlich Motor, Kraftstoff und Ausrüstung
  • Antriebsart, Kiel oder Schwert sowie Aufbauten wie Mast, Geräteträger oder Radarbügel
  • den aktuellen Wert des Bootes
  • bekannte Vorschäden, möglichst mit Fotos
  • bei Überführungen: Zulassung, zulässige Gesamtmasse und Leergewicht des Trailers, Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Alter der Reifen

(2) Macht der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten und Verzögerungen. Eine Anpassung des vereinbarten Preises bleibt vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber übergibt das Boot in transportfähigem Zustand. Insbesondere ist lose Ausrüstung von Deck entfernt oder unter Deck gesichert; Mast, Bimini, Sprayhood, Antennen und klappbare Aufbauten sind gelegt oder abgebaut; Luken und Fenster sind geschlossen; Kraftstoff-, Wasser- und Fäkalientanks sind möglichst weit geleert; Gasflaschen sind geschlossen und gesichert oder entfernt; Außenborder oder Antrieb sind hochgeklappt und gesichert. An Bord befinden sich weder Personen noch Tiere, Gefahrgüter oder Wertgegenstände.

(4) Bei Überführungen stellt der Auftraggeber sicher, dass sein Trailer zugelassen, haftpflichtversichert und verkehrssicher ist, über eine gültige Hauptuntersuchung verfügt und für das Gewicht des Bootes zugelassen ist. Beleuchtung, Bremsen, Reifen, Kupplung und Abreißseil müssen funktionsfähig sein, und das Boot muss sachgerecht auf dem Trailer gelagert und gesichert sein. Der Auftragnehmer nimmt vor Fahrtantritt eine Sichtprüfung vor. Ist der Trailer erkennbar nicht verkehrssicher, kann der Auftragnehmer die Tour verweigern; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Überschreitet das Boot die in § 3 Abs. 2 genannten Grenzen oder weichen seine Maße oder sein Gewicht erheblich von den Angaben ab, kann der Auftragnehmer die Übernahme verweigern; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Übernahme-, Übergabe- und gegebenenfalls Slipstelle für ein Pkw-Gespann mit Bootstrailer erreichbar sind und ausreichend Rangier- und Wendefläche bieten. Engstellen, Höhenbeschränkungen, Baustellen oder Zufahrtsbeschränkungen sind vor Tour-Beginn mitzuteilen.

(7) Der Auftraggeber sichert zu, dass das Boot frei von ihm bekannten Mängeln ist, die während des Transports Personen- oder Sachschäden verursachen können (z. B. undichte Tanks oder lose Bauteile). Für Schäden an Trailer oder Zugfahrzeug, die auf solche Mängel oder auf unrichtige Angaben zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

(8) Soll das Boot in ein Land außerhalb der Europäischen Union verbracht werden (z. B. Schweiz, Norwegen oder Vereinigtes Königreich), stellt der Auftraggeber sämtliche Zoll- und Ausfuhrpapiere sowie erforderliche Genehmigungen rechtzeitig vor Tour-Beginn bereit.

§ 6

Übernahme, Übergabe, Slippen und Wartezeiten

(1) Verladen, Sichern und Entladen des Bootes sowie das An- und Abkuppeln des Trailers erfolgen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Personen. Muss das Boot per Kran oder Stapler umgesetzt werden, geschieht dies durch den jeweiligen Hafen- oder Werftbetrieb; dessen Entgelte trägt der Auftraggeber.

(2) Bei Übernahme und Übergabe werden ein Übergabeprotokoll und eine Foto-Dokumentation erstellt (Rundum-Aufnahmen von Rumpf, Aufbauten und Antrieb, bekannte Vorschäden sowie bei Überführungen der Trailer). Der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Vertreter unterzeichnet das Protokoll. Ist am Übergabepunkt niemand anwesend, dient die Foto-Dokumentation des Auftragnehmers als Nachweis des Zustands.

(3) Slippen erfolgt nur an einer für das Boot geeigneten Slipanlage und nur, wenn Wind, Wellengang und Wasserstand ein sicheres Slippen zulassen; hierüber entscheidet der Auftragnehmer. Beim Einwassern übernimmt der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte, zur Führung des Bootes befähigte Person das Boot im Wasser; mit dem Aufschwimmen des Bootes vom Trailer endet die Obhut des Auftragnehmers. Beim Auswassern beginnt die Obhut des Auftragnehmers, sobald das Boot sicher auf dem Trailer aufliegt. Slip- und Hafengebühren trägt der Auftraggeber.

(4) Wartezeiten an Übernahme- oder Übergabestellen von mehr als 60 Minuten nach dem vereinbarten Termin werden mit 85 € netto je angefangener Stunde berechnet, sofern sie dem Auftraggeber zuzurechnen sind (z. B. Boot nicht bereit, fehlende Schlüssel oder Papiere, blockierte Zufahrt).

(5) Kann eine Tour aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wie vereinbart durchgeführt werden – etwa weil das Boot nicht bereitsteht, die Zufahrt blockiert ist, der Trailer nicht verkehrssicher ist oder das Boot die vereinbarten Grenzen überschreitet –, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten, mindestens jedoch 50 % des vereinbarten Frachtpreises. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 7

Stornierung und Terminverschiebung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zum Tour-Beginn in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer.

(2) Eine Stornierung mehr als 7 Kalendertage vor Tour-Beginn ist kostenfrei. Bei einer Stornierung zwischen 7 Kalendertagen und 48 Stunden vor Tour-Beginn wird eine Bearbeitungspauschale von 75 € netto berechnet.

(3) Bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Tour-Beginn oder wenn das Boot zum vereinbarten Termin nicht bereitgestellt wird, schuldet der Auftraggeber 50 % des vereinbarten Frachtpreises als pauschalierten Schadensersatz. Bereits angefallene Auslagen – etwa für gebuchte Fähren, Unterkünfte, Slip- oder Krantermine – werden zusätzlich berechnet.

(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) Terminverschiebungen gelten nicht als Stornierung, wenn sie mindestens 72 Stunden vor Tour-Beginn in Textform mitgeteilt werden und ein neuer Termin innerhalb von 30 Kalendertagen vereinbart wird.

(6) Muss der Auftragnehmer eine Tour aus Gründen absagen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (z. B. Ausfall von Zugfahrzeug oder Trailer ohne Ersatz), werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8. Eine witterungsbedingte Verschiebung des Slippens nach § 6 Abs. 3 gilt nicht als Absage.

§ 8

Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung des Bootes in der Zeit von der Übernahme bis zur Übergabe als Frachtführer nach den gesetzlichen Vorschriften – bei innerdeutschen Transporten nach den §§ 407 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Transporten nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

(2) Diese Haftung ist der Höhe nach gesetzlich begrenzt, grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht (§ 431 HGB, Art. 23 CMR). Sie deckt daher häufig nur einen Teil des Bootswertes.

(3) Für eine darüber hinausgehende Absicherung empfiehlt der Auftragnehmer, den Landtransport in die Bootsversicherung des Auftraggebers einzuschließen oder eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen. Der Auftragnehmer kann eine solche Versicherung auf Wunsch vermitteln; Deckungssumme und Versicherer sind vor Tour-Beginn in Textform zu vereinbaren.

(4) Nach § 427 Abs. 1 HGB bzw. Art. 17 Abs. 4 CMR haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden, die auf die vereinbarte Verwendung eines offenen Trailers zurückzuführen sind (§ 3 Abs. 3) – etwa Verschmutzung, Insektenrückstände oder Witterungseinflüsse –, sowie für Schäden durch Ausrüstung, Persenninge oder Aufbauten, die der Auftraggeber entgegen § 5 Abs. 3 nicht gesichert oder abgebaut hat.

(5) Bei Überführungen haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an Boot oder Trailer, die auf einen Mangel des Trailers des Auftraggebers zurückzuführen sind, der bei der Sichtprüfung vor Fahrtantritt nicht erkennbar war (z. B. an Radlagern, Bremsen, Achsen, Rahmen oder Reifen).

(6) Vorschäden, die bei Übernahme im Übergabeprotokoll oder in der Foto-Dokumentation festgehalten sind, begründen keine Haftung des Auftragnehmers.

(7) Für sonstige Schäden, die nicht unter die Haftung nach Absatz 1 fallen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 9

Schadensanzeige und Verjährung

(1) Äußerlich erkennbare Schäden sind bei der Übergabe im Übergabeprotokoll zu vermerken. Ist der Auftraggeber nicht anwesend, sind sie unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform anzuzeigen.

(2) Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von sieben Tagen nach der Übergabe in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR). Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, wird vermutet, dass das Boot vollständig und unbeschädigt übergeben wurde.

(3) Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit, das beanstandete Boot zu besichtigen, und nimmt vor der Besichtigung keine Reparaturen vor, soweit ihm dies zumutbar ist.

(4) Ansprüche aus der Beförderung verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden nach drei Jahren (§ 439 HGB, Art. 32 CMR).

§ 10

Foto-Dokumentation und Datenschutz

(1) Zu Beweis- und Dokumentationszwecken erfasst der Auftragnehmer das Boot und bei Überführungen den Trailer fotografisch und gegebenenfalls per Video, einschließlich des Lade- und Entladevorgangs.

(2) Die Dokumentation wird aufbewahrt, solange Ansprüche aus dem Transport geltend gemacht werden können, und dient im Schadensfall als Beweismittel. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage eine Kopie.

(3) Der Auftragnehmer darf anonymisierte Aufnahmen – ohne erkennbare Personen, Kennzeichen, Namen oder Liegeplätze – für die eigene Außendarstellung verwenden, etwa auf der Website oder in sozialen Medien. Möchte der Auftraggeber dies ausschließen, genügt ein Hinweis in Textform vor Tour-Beginn.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der DSGVO und dem BDSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.

§ 11

Höhere Gewalt

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, soweit sie auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Unwetter, Sturm und Hochwasser, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Krieg, Unruhen, terroristische Akte, Verkehrsblockaden, Grenzschließungen, Sperrungen von Straßen, Häfen oder Slipanlagen, Fahrverbote, Treibstoffengpässe sowie sonstige Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(2) Im Fall höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.

§ 12

Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Pfandrecht

(1) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen nach Maßgabe des § 440 HGB ein Pfandrecht an dem in seinem Besitz befindlichen Boot und gegebenenfalls Trailer zu.

§ 13

Textform und Mitteilungen

(1) Erklärungen und Mitteilungen, die nach diesen AGB in Textform zu erfolgen haben, können per E-Mail oder WhatsApp abgegeben werden.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).

(3) Mitteilungen an den Auftragnehmer sind zu richten an: Royal Legacy Marine Transport, Inhaber Maximilian Christopher Garus, Roggenkamp 1D, 49849 Wilsum, Deutschland · E-Mail: royal.marine.transport@gmail.com

§ 14

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen gegenüber Unternehmern ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Bei grenzüberschreitenden Transporten bleibt Art. 31 CMR unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei grenzüberschreitenden Transporten gelten ergänzend die zwingenden Bestimmungen der CMR. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge ändern. Für bestehende Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.

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